Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15
Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren
Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung
des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch
für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von
ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten
insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel
und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur
Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß
zu verwenden.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem
zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare
erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an
den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt
und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu
unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend
den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht
nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen
auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
mitteilen.
§ 17
Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber
Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist
§ 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte
der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen
und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der
Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht
ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden.
Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften
der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
|