Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz
von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den
Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben,
die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz
1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten.
Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu
Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen
entsprechend dem kirchlichen Recht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses
Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei
der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1
des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten
und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche
und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes
sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen
Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für
den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen
sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der
Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen
der Streitkräfte.
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