Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen
der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen
haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre
jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte
Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter
Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere
bestimmt werden,
1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage
der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt
werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren
mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist
oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt
sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt
werden dürfen,
3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen
einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme,
in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche
Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende
Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet
haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen
Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat.
§ 19
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
und zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen
werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen
internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere
um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte
Personen zu regeln.
§ 20
Regelungen für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen
Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil-
und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten,
können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung
oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils
zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht
anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht
das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen
mit diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit
unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise
gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den
Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen
werden.
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