Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21
Zuständige Behörden; Zusammenwirken
mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem
Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben
die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung
ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach
den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags
auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im
Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng
zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich
gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren
wesentliche Ergebnisse.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen
die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen.
In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die
Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist
zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben
und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde
für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr und
die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung
ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen
des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes
hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste
des Bundes führen das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt,
soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte
Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und
Telekom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für
die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung
ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften
für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz
von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden
nicht erstattet.
§ 22
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber
oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer
Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung
von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person
kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen
verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts-
und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen
sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person
Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und
persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren
und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen,
auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung
oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt,
die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben
die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung
ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb
der in Satz 1 genannten Zeiten oder, wenn die Arbeitsstätte sich
in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten
Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige
Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden.
Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in
der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen
gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
anordnen,
1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen
Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten
zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen
Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit
der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr
im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist
zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten
Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht
sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von
der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der
von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen
der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes,
die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen
mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten
der Gemeinde getroffen werden.
§ 23
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde
zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit
vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem
er sie beschäftigt,
3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, daß die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber
die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift
mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz
1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung
weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere
über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für
die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen
nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden
nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie
in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen
die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten
Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung
von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne
des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer
Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen
Behörden konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger
der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
§ 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes.
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten
Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen.
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung
der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden,
die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63
des Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen
Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den Hauptzollämtern,
den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen
für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung
von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den
in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den
Finanzbehörden zusammen.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten
Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht
umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten
aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.
§ 24
Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu
ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs.
4 und
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den
Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen
Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern erlassen.
§ 25
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren
Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach §
22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 26
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung
beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten
gefährdet.
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